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AGB
 

AGB der Firma Happiny Food GmbH

§ 1 Geltungsbereich Stand: 01.01.2009

1. Alle Lieferungen- Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch "Auftraggeber" genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggeber oder Dritter finden keine Anwendung. Auch wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter gelten nur dann als Vertragsbestandteil, wenn sie durch den Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

3. Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Handelsbräuche, Richtlinien und Bedingungen des jeweiligen Fachverbandes in ihrer jeweils gültigen und aktuellen Fassung, soweit sie nicht von folgenden Bedingungen abweichen und soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote des Verkäufers und Kostenvoranschläge bzw. die Auftragschreiben unserer Auftraggeber sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits freibleibend und unverbindlich.

2. Bei Abschluss eines mündlichen oder fernmündlichen Kaufvertrages ist der Inhalt des schriftlichen Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewicht, Maße, Gebrauch) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Preise und Zahlungen

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in USD ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Import und Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). 3. Der Kaufpreis ist grundsätzlich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, 10 Tage
nach Bestelleingang zur Zahlung fällig.

3.Verzugszinsen

Nach Eintritt des Verzugs werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Darüber hinaus sind sämtliche Mahn- und Inkassogebühren vom Auftraggeber zu tragen. Bei Verzugseintritt sind wir darüber hinaus berechtigt, unsere Leistungen zurück zu halten bzw. vom Vertrag zurück zu treten. Dabei hat der Auftraggeber sämtliche uns dadurch entstehenden Kosten (bisheriger Aufwand) sowie den Gewinnentgang zu ersetzen.

4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche sind nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1. Lieferungen erfolgen ab Werk ( CNF Hafen Rotterdam ,Hamburg oder ab Lager Ludwigsburg/ Markgröningen

2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungengelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. Der Verkäufer kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Art verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

5. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sind die Geschäftsräume des Verkäufers in Stuttgart, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach unserer Wahl Stuttgart oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 6 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum der von dem Verkäufer gelieferten Waren.

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

Weitere Ansprüche, wie Schadensersatzansprüche, Ansprüche für Folgeschäden etc., werden nur mit den Beschränkungen des § 7 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

2. Der Verkäufer haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personen des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit der Verkäufer gemäß § 7 (2.) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder Personenschaden auf einen Betrag von 1.000.000,00 € je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und  beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

6. Soweit der Verkäufer beratend tätig wird und diese Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Tritt der Käufer nach einer Frist von 10 Tagen nach Bestell und Bestätigungs-Datum vom Kauf Zurück hat der Käufer die Entstehenden Mehrkosten die dadurch anfallen zu Tragen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

2. Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrere Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeitenden Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wert der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung, bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen

7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.

8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an die Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Verpackung/Leergut

1. Von uns wird stets das Nettogewicht oder der Nettoinhalt berechnet.

2. Die Lieferung erfolgt in "verlorener" Verpackung oder nach besonderer Vereinbarung in Leihverpackung.

3. Bei Lieferung in Leihverpackung, und dies gilt auch für Paletten jeglicher Art, ist die gelieferte Anzahl sofort bei Anlieferung gegen Leihverpackung und/oder Paletten in einwandfreiem und sauberem Zustand zu tauschen. Ist dies nicht möglich, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Rücksendung dieser Leihverpackungen franko längstens binnen einen Monats nach Lieferung an den Verkäufer erfolgt. Nach Ablauf von einem Monat kann das Leergut von dem Verkäufer in Rechnung gestellt oder eine angemessene Miete verrechnet werden. Die von dem Verkäufer gelieferten Leihverpackungen dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. des abgeschlossenen Auftrages rechtsunwirksam sein oder während der Geltungsdauer des Vertrages aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Entscheidungen rechtsunwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige zwischen den Vertragspartnern als vereinbart, das aus wirtschaftlicher Sicht gesehen dieser unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am ehesten entspricht.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.